Kurfürstentum Hessen: Details
Von Dr. Katrin Wülfing
Anfänge des kurhessischen Parlamentarismus
Zwischen 1807 und 1813 war das Kurfürstentum Hessen Teil des Königreichs Westphalen, das von Jérome Bonaparte, dem jüngeren Bruder Napoléons, regiert wurde. Als Modellstaat und Vorbild für andere Mitgliedsstaaten des Rheinbundes verfügte das Königreich über eine moderne Verfassung nach französischem Modell, die unter anderem die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz festschrieb, den Aufbau einer einheitlichen Staatsverwaltung unter Fachministern vorsah sowie mit der Etablierung einer unabhängigen Justiz und der Ausschaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit zentrale Forderungen der französischen Revolution aufgriff.1 Nachdem das Kurfürstentum Hessen aufgrund der Beschlüsse des Wiener Kongresses restituiert wurde und Kurfürst Wilhelm I. die Regentschaft übernahm, folgte eine restaurative Phase, in der diese modernen und fortschrittlichen Entwicklungen rückgängig gemacht wurden.2 Die Entwicklung einer Verfassung für das Kurfürstentum, die gemäß Artikel 13 der Bundesakte vorgeschrieben war, zog sich auf Grund von verschiedenen Kontroversen hin und wurde schließlich ganz verworfen. Ein 1817 erlassenes Haus- und Staatsgesetz setzte das bisherige Recht der Landstände auf Mitwirkung an Entscheidungsprozessen außer Kraft. Einseitig erlassene kurfürstliche Verordnungen traten an Stelle frühparlamentarischer Verfahren.3
Versuche, die von altständischen Strukturen geprägten Landtage einzuberufen, existierten in dieser Zeit durchaus. Zwei Mal traten diese zusammen und waren von Konflikten mit dem Monarchen um Verfassungsfragen und den Staatshaushalt geprägt; sie wurden 1815 aufgelöst und 1817 verabschiedet, ohne dass nennenswerte Erfolge zu verbuchen gewesen wären.4 An ihrer Einberufung (und Beendigung) zeigt sich jedoch zweierlei: Erstens die grundlegende Ablehnung des Kurfürsten gegenüber dem Konstitutionalismus und zweitens, dass – wie Jochen Lengemann herausstellt – die Geschichte des Parlamentarismus im Kurfürstentum Hessen nicht über einen längeren Zeitraum unterbrochen wurde. Stattdessen kam den Landtagen dieser Zeit eine „Scharnierfunktion“ in der „Kontinuitätskette des kurhessischen Parlamentarismus“ zu, die Lengemann als „embryonalparlamentarisch“ bezeichnet.5
Juli-Revolution und Verfassung
In Bezug auf die Entwicklung einer Verfassung blieb die Zeit bis 1830 unergiebig. Erst die französische Juli-Revolution, deren Unruhen auch auf das Kurfürstentum Hessen wirkten, brachten eine signifikante Veränderung. Die bislang – auch im Vergleich zu anderen Fürstentümern – fehlende Verfassung, gravierende wirtschaftliche und soziale Probleme und die von der Bevölkerung befürchtete Einflussnahme der Mätresse des Kurfürsten Wilhelm II. auf die Staatsgeschäfte führten zu Protesten und Unruhen breiter Schichten der Bevölkerung.6 Ihren Höhepunkt erreichten die revolutionären Ereignisse im September des Jahres mit dem so genannten Kasseler Bäckersturm und der Überreichung einer Massenpetition an den Kurfürsten. Darin forderten die Unterzeichner das unverzügliche Zusammentreten der Landstände, die tatsächlich noch im gleichen Monat nach Kassel einberufen wurden.7
Der konstituierende Landtag, der ab dem 16. Oktober 1830 mit dem Ziel, einen Verfassungsentwurf zu beraten, zusammentrat, gliederte sich in drei Kurien: Die erste Kurie war nach altständischen Vorstellungen organisiert. Ihr gehörten der Erbmarschall von Hessen, einer der ritterschaftlichen Obervorsteher der Stifter Kaufungen und Wetter, ein Deputierter der Universität Marburg, je ein Vertreter der fünf Stromsbezirke der althessischen Ritterschaft, der Fuldaer Ritterschaft, des ehemals reichsunmittelbaren Adels der Provinzen Fulda und Hanau sowie ein Abgeordneter der kurhessischen Standesherrschaften und der Schaumburgischen Ritterschaft an.8 Die zweite Kurie bestand aus den Bürgermeistern der Städte Kassel, Marburg, Homberg und vier weiteren Stadtratsmitgliedern und Bürgermeistern der Städte.9 Die dritte Kurie knüpfte an das Vorgehen von 1815 an und bezog die Bauernschaft ein.10
Die Deputierten berieten rund zweieinhalb Monate lang in einem Verfahren aus altständischen und parlamentarischen Strukturen über den Entwurf für eine Verfassung, der am 31. Dezember 1830 dem Kurfürsten vorgelegt wurde. Sie war Ausdruck des monarchischen Konstitutionalismus11 und in ihrer Zeit eine der modernsten Verfassungen Europas.12 Ein umfangreicher Grundrechtskatalog beinhaltete die dauerhafte Aufhebung der Leibeigenschaft und eine allgemeine Gleichheitsgarantie, hinzukommend sicherte sie Meinungs- und Pressefreiheiten und schloss die Zensur seitens der Behörden aus.13 Auch im rechtlichen Bereich beinhaltete sie fortschrittliche Ideen, wie etwa die Trennung von Verwaltung und Gerichten, den Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und das Recht auf Verteidigung. Zudem kannte das Regelwerk mehrere Instrumente des Verfassungsschutzes, darunter die Ministeranklage, den Regenten- und Abgeordneteneid auf die Verfassung und die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde für die Bevölkerung des Kurfürstentums.14
Zusammensetzung und Aufgaben der Ständeversammlung
Die Verfassung und das im Februar 1831 entwickelte Wahlgesetz sahen völlig neue Regelungen für die Bildung und Aufgaben der Landstände vor. Die Ständeversammlung, so der neue Name, bestand aus einer Kammer mit insgesamt 53 Sitzen. Davon entfielen 20 auf die Oberschicht, 17 auf die Städte und die Universität Marburg und 16 auf die Bauernschaft. Hier, wie auch im Wahlsystem, mischten sich moderne und altständische Elemente. Vorgesehen war ein passives Wahlrecht, bei dem je acht Städte- und Bauernvertreter ohne Zensusbeschränkungen wählbar waren. Das aktive Wahlrecht wiederum blieb der männlichen, selbstständigen Bevölkerung vorbehalten. Dienstboten, Gesellen, Lohnarbeiter etc. fielen nicht darunter und waren weiterhin von politischer Partizipation ausgeschlossen.15
Die Abgeordneten wurden auf drei Jahre gewählt. Auflösungen der Ständeversammlung durch den Kurfürsten waren nach wie vor möglich, jedoch galt nun, dass eine neue Versammlung sofort neu zu wählen war und spätestens sechs Monate nach der Neuwahl einberufen werden musste. Eine Vertagung durfte nicht mehr als drei Monate dauern.16
Überaus fortschrittlich waren die Aufgaben der Ständeversammlung: Die Gesetzgebung bedurfte ihrer Zustimmung, außerdem besaß sie ein Initiativrecht und konnte selber neue Gesetze auf den Weg bringen, ihre Änderung oder Aufhebung veranlassen. Zuständigkeiten besaß die Ständeversammlung auch in Bezug auf den Haushalt des Kurfürstentums; Steuern und Staatshaushalt wurden ihr durch den Monarchen vorgelegt.
Die Kompetenzen der kurhessischen Ständeversammlung waren in ihrer Zeit einmalig. Kein anderer deutscher Landtag besaß vergleichbar umfangreiche Befugnisse.17
Nach anfänglichem, recht kooperativem, Umgang miteinander, verschlechterte sich die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Regierung im Laufe der Jahre drastisch. Die Ständeversammlung wurde mehrfach aufgelöst, Mandatsübernahmen durch Liberale verhindert und die parlamentarischen Rechte immer deutlicher beschnitten. Die Abgeordneten selbst schöpften die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus, um die Regierung in ihre Schranken zu weisen: Sie leiteten gegen Minister Hassenpflug insgesamt vier Ministerklageverfahren ein, die jedoch letztlich scheiterten.18 Die Ständeversammlung entwickelte sich in dieser Zeit zu einem Forum für die Opposition und zu einem Korrektiv gegenüber der Regierung. Sie versuchte zwar, wie Ewald Grothe treffend zusammenfasst, in dieser Phase, die Grenzen des konstitutionellen Systems auszuloten und errang dabei auch einige Erfolge, war jedoch nur bedingt dazu in der Lage, die bestehenden politischen Verhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern.19
Revolution von 1848
Als ausgehend von Frankreich Anfang 1848 eine erneute Revolutionswelle Europa erfasste und zu zahlreichen Unruhen, Kämpfen und Kundgebungen führte, artikulierten sich auch im Kurfürstentum Hessen Forderungen, die sich weniger auf eine Revision der – ohnehin schon modernen – Verfassung richteten, als auf Veränderungen in der Regierungspraxis. Ein Wahlgesetz vom 5. April 1849 veränderte schließlich die Zusammensetzung der Ständeversammlung grundlegend. Die Mitgliedschaft des Adels in der Ständeversammlung wurde abgeschafft; an dessen Stelle traten nun 16 Vertreter der Höchstbesteuerten, die zusammen mit den je 16 Abgeordneten der Städte und Landbezirke die neue parlamentarische Vertretung bildeten. Auch das Wahlrecht wurde verändert; gewählt wurde nun per mündlichem Votum und in direkter Wahl.20
Der erste Landtag, der nach dem neuen Wahlgesetz gewählt wurde, trat im Juli 1849 zusammen. Wenngleich zu dieser Zeit noch nicht von einer Parteienbildung im heutigen Sinne ausgegangen werden kann, begannen sich verschiedene politische Lager zu bilden.21 Liberale Kräfte verfügten im ersten kurhessischen Landtag nach der Revolution von 1848 über eine Mehrheit, so dass sie den Liberalen Ludwig Schwarzenberg zu ihrem Präsidenten wählten.22 Im zweiten Landtag, der auf Grund der Auflösung seines Vorgängers bereits ab 1850 zusammentrat, verschoben sich die politischen Mehrheiten weiter nach links,23 was gleichbedeutend mit einer zunehmenden Dominanz der Opposition war.
„Verfassungskonflikt“ und militärische Intervention
Die Situation spitzte sich zu, als Kurfürst Friedrich Wilhelm I. den konservativen Ludwig Hassenpflug erneut mit der Leitung seiner Regierung beauftragte. Der in der Bevölkerung mehr als unbeliebte Hassenpflug stand Liberalisierungstendenzen ablehnend gegenüber und war wenig kooperativ, was die Ständeversammlung zum Protest gegen die Entscheidung des Kurfürsten veranlasste. Dieser blieb ergebnislos. Im Sommer 1850 verschärfte sich der Konflikt zwischen Parlament und Regierung weiter, als ersteres die Zustimmung zum Staatshaushalt verweigerte. Der Monarch reagierte mit einer Auflösung der Ständeversammlung und versuchte, mittels Verordnungen und Kriegsrecht den angestrebten Staatshaushalt durchzusetzen. Dieser, in der Forschung auch als „Verfassungskonflikt“ betitelte Streit, führte das Kurfürstentum Hessen in eine ernsthafte politische Krise mit außenpolitischen Folgen:
Als sich das höchste Gericht des Kurfürstentums und das Militär weigerten, den Kurfürsten zu unterstützen, bat dieser die Bundesversammlung in Frankfurt um Unterstützung.24 Es kam zur militärischen Intervention; im Herbst 1850 marschierten auf Veranlassung der unter österreichischem Vorsitz tagenden Bundesversammlung bayerische und österreichische Truppen in den Regierungsbezirk Hanau ein. Preußen, das seine Machtansprüche gegenüber Österreich demonstrieren wollte, stellte sich auf Seiten der Ständeversammlung und mobilisierte ebenfalls Truppen, die wiederum u. a. in Kassel und Fulda einrückten. Es kam zu einem Feuergefecht. Auch langfristig waren die Konsequenzen gravierend: Im außenpolitischen Bereich veranlasste Russland, aus Missbilligung gegenüber dem Vorgehen Preußens, die Absetzung des preußischen Außenministers.25 Innerhalb des Kurfürstentums wiederum wurden Mitglieder des Militärs, die Widerstand gegen die kurfürstlichen Beschlüsse geleistet hatten, und Abgeordnete zu Gefängnisstrafen verurteilt oder entlassen. Zentrale Errungenschaften der Verfassung wurden beseitigt, darunter das parlamentarische Gesetzesinitiativrecht, der Verfassungseid und die Ministeranklage.26
„Reaktion“, Opposition und Intervention
Zudem war der verfassungspolitische Konflikt nicht ausgestanden; der Kurfürst oktroyierte am 13. April 1852 eine neue Verfassung, die die Befugnisse des Landtags – insbesondere bei der Bewilligung des Staatshaushalts – drastisch beschnitt. Ein Zweikammersystem wurde eingeführt: Die erste Kammer bestand aus den privilegierten Ständen, außerdem aus den volljährigen Prinzen des kurfürstlichen Hauses, dem Bischof von Fulda und den evangelischen Superintendenten von Kassel, Marburg und Hanau. Dem Kurfürsten oblag es, weitere Mitglieder dieser Kammer zu ernennen. Der zweiten Kammer gehörten 48 Abgeordnete an, von denen je 16 aus den Städten und Landkreisen stammten. Kassel und Hanau erhielten einen Abgeordneten weniger, die restlichen 16 Deputierten wurden von den größeren Grundbesitzern gewählt. Wahlen fanden indirekt und mündlich statt. Auch der Kreis der Wähler wurde im Vergleich zu den Bestimmungen von 1831 und 1849 deutlich eingeschränkt.27
Trotz aller Beschränkungen fügten sich die Kammern nicht den Vorstellungen des Monarchen und blieben Institutionen mit starker oppositioneller Prägung. Deutlich trat, wie Matthias H. Gehm herausstellt, nun hervor, dass der Verfassungskonflikt von 1850 kein singuläres Ereignis im Kurfürstentum Hessen war, sondern letztlich den andauernden und mit regionalspezifischen Merkmalen ausgestatteten Kampf zwischen Monarchen und Parlament widerspiegelt.28 Dieser schwächte sich auch in der Zeit der „Reaktion“ kaum ab. Die Oppositionskräfte organisierten sich nun in Fraktionen, forderten aber stetig Verfassungsänderungen, bzw. die Rückkehr zur Verfassung von 1831, die ihrer Ansicht nach nie rechtsgültig aufgehoben worden war.29 Mehrfach kam es zu Parlamentsauflösungen.
Zur Beschwichtigung der Abgeordneten und allgemeinen Beruhigung der Lage im Kurfürstentum intervenierte schließlich der Deutsche Bund und forderte den Kurfürsten im Mai 1862 schließlich zu einer Rückkehr zur Verfassung von 1831 und zum Wahlgesetz von 1849 auf. Dem Kurfürsten blieb nichts anderes übrig, als den Forderungen zuzustimmen.30 Mit Landesherrlicher Verkündigung vom 21. Juli 1862 wurden beide eingeforderten Regelungen weitgehend übernommen. Im Mai 1863 wurden – noch einmal auf Veranlassung des Bundes – kleinere Änderungen bei der Zusammensetzung der Ständeversammlung vorgenommen.31
Nach dem Deutschen Krieg, in dem sich das Kurfürstentum auf Seite Österreichs stellte, wurde das Kurfürstentum 1866 von Preußen besetzt und annektiert. 1868 ging das Kurfürstentum in der neu gegründeten preußischen Provinz Hessen-Nassau auf.
Die Besonderheiten des kurhessischen Verfassungsstreites und die umfangreichen Konflikte zwischen Parlament und Regierung im Kurfürstentum haben vergleichsweise umfangreiche Forschungen hervorgebracht, die sich auf verschiedene Facetten des Streites fokussieren und diesen in unterschiedlichem Umfang in die zeitgeschichtlichen Rahmenbedingungen einordnen.
Tagungsort | Kassel |
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Laufzeit | 1. 1831-1849, 2. 1852-1862, 3. 1862-1866; insgesamt 21 Landtage, die in 12 dreijährigen Landtagsperioden zusammentraten32 |
Anzahl der Abgeordneten | wechselnd |
Ein- oder Zweikammer | 1. 1 Kammer, 2. 2 Kammern, 3. 1 Kammer |
Wahlsystem | 1. indirekt, mehrstufig mit Wahlmännergremien, 2. direkt, mündlich, 3. wie 1831 (1.) |
- Vgl. Lengemann, Jochen: Parlamente in Hessen. Biografisches Handbuch der Reichsstände des Königreichs Westphalen und der Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt, Frankfurt am Main 1991, S. 16f.
- Vgl. Starck: Die kurhessische Verfassung von 1831 im Rahmen des deutschen Konstitutionalismus, Kassel 2007, S. 12.
- Vgl. ebd., S. 14.
- Vgl. Seier, Hellmut: Akten zur Entstehung und Bedeutung des kurhessischen Verfassungsentwurfs von 1815/16, Marburg 1985, S. XXXVIII. In der Einleitung wird zudem ausführlich auf die den Hintergrund und Verlauf der Verfassungsberatungen in Kurhessen eingegangen.
- Vgl. Lengemann, Jochen: MdL Hessen 1808-1996. Biografischer Index, Marburg 1996, S. 27.
- Vgl. Starck: Kurhessische Verfassung, S. 14.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 28.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Starck: Kurhessische Verfassung, S. 19.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 28.
- Vgl. Starck: Kurhessische Verfassung, S. 21ff.
- Vgl. ebd., S. 20f.
- Vgl. ebd., S. 20.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 29.
- Vgl. Starck: Kurhessische Verfassung, S. 20.
- Vgl. Grothe, Ewald: Konstitutionalismus in Hessen vor 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz, Eine vergleichende Betrachtung, in: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte (ZHG), Bd. 107 (2002), S. 245-262, hier: S. 260. Eine ausführliche Darstellung der Konflikte und Beratungen aus den Anfängen der kurhessischen Verfassungszeit findet sich auch in: Seier, Hellmut: Akten und Briefe aus den Anfängen der kurhessischen Verfassungszeit 1830-1837, Marburg 1992, insbes. S. XXVIII-LXIV. Hier werden auch die Konflikte mit Hassenpflug ausführlich geschildert.
- Vgl. Grothe: Konstitutionalismus, S. 260.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 29.
- Vgl. Grothe, Ewald: Die Abgeordneten der kurhessischen Ständeversammlungen 1830-1866, Marburg 2016, S. XII. Ausführlich hierzu vgl. auch Seier: Akten und Dokumente, S. XLVIIIff.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 29.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Gehm, Matthias H.: Der Verfassungskonflikt des Jahres 1850 in Kurhessen – der Kampf der Landstände für das Steuerbewilligungsrecht und die verfassungsmäßige Ordnung, in: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte (ZHG), Bd. 115 (2010), S. 219-256, hier: S. 231-253 sowie Leicht, Johannes: Der Verfassungskonflikt in Kurhessen 1850, in: Deutsches Historisches Museum / Lebendiges Museum Online, 2010, URL: https://www.dhm.de/lemo/kapitel/reaktionszeit/deutscher-bund/verfassungskonflikt-kurhessen-1850.html (Stand: 15.4.2020).
- Vgl. Verfassungskonflikt in Kurhessen 1850, o. S.
- Vgl. Gehm: Verfassungskonflikt, S. 252.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 30.
- Vgl. Gehm: Verfassungskonflikt, S. 254.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 30.
- Vgl. Wegner, Karl-Hermann: Kurhessens Beitrag für das heutige Hessen, Wiesbaden 1999, S. 122.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 30f.
- Vgl. Grothe: Abgeordneten der kurhessischen Ständeversammlungen, S. X.