Großherzogtum Hessen: Details
Von Dr. Katrin Wülfing
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Nach der Niederlage Kaiser Napoléons I. berieten die Staaten Europas 1814/15 auf dem Wiener Kongress über die künftige politische und territoriale Gestaltung Europas und verabschiedeten am 8. Juni 1815 die Deutsche Bundesakte. Als Verfassungsgesetz des Deutschen Bundes, dem auch das Großherzogtum Hessen angehörte, sah sie in Artikel 13 die Einführung landständischer Verfassungen für alle Mitglieder vor. Im Großherzogtum Hessen waren via Edikt vom 1. Oktober 1806 zwar die althessischen Landstände aufgehoben worden, eine Neuordnung der landständischen Repräsentation für das gesamte, durch die Wiener Beschlüsse erneut veränderte, Territorium des Großherzogtums war jedoch nicht erfolgt. Erst durch gravierende Unruhen im Land und die ohne Regierungsbeteiligung vollzogene Einberufung einer Deputiertenversammlung wurde die Grundlage für eine landständische Repräsentation geschaffen. Die Landstände traten erstmals im Mai 1820 zusammen und berieten mit Regierung und Regenten über die Verfassung, die schließlich am 17. Dezember 1820 erlassen wurden.1
Bis zur Novemberrevolution 1918 und Aufhebung der Verfassung durchlief diese keine wesentlichen Veränderungen, jedoch kam es zu einigen Reformen, die sich auf die Wahl und Zusammensetzung der Landstände bezogen und stets als Verfassungsänderungen bezeichnet wurden.2
Aufbau und Zusammensetzung der Landstände
Nach britischem Vorbild bestanden die Landstände des Großherzogtums Hessen aus zwei Kammern.3 Die Erste Kammer repräsentierte ausschließlich die gesellschaftliche und politische Elite des Landes und war nicht vom Volk gewählt. Ihr gehörten der Prinz des großherzoglichen Hauses, die Häupter der standesherrlichen Familien des Großherzogtums (Voraussetzung war ein Mindestalter von 25 Jahren), der Senior der Familie des Freiherrn von Riedesel als Inhaber der Würde des Erbmarschalls von Hessen, der katholische Landesbischof, der zum Prälat ernannte evangelische Geistliche und der Kanzler der Universität Gießen an. Zusätzlich berief der Großherzog bis zu zehn „ausgezeichnete Staatsbürger“ in die Erste Kammer.4 Ihre Berufung erfolgte auf Lebenszeit.5
Die Zweite Kammer war die eigentliche Volksvertretung. Sie bestand aus sechs Abgeordneten, die dem Adel angehörten und Grundeigentum besaßen, zehn Abgeordneten der bevorrechtigten größeren Städte des Landes – Darmstadt und Mainz stellten je zwei Abgeordnete, Alsfeld, Bingen, Friedberg, Gießen, Offenbach und Worms je einen Abgeordneten – sowie 34 Abgeordneten der Wahldistrikte, in denen die übrigen Städte und Landgemeinden zusammengefasst waren.6 Die Vertreter des Adels wurden per Briefwahl gewählt, die restlichen Abgeordneten in einem dreistufigen indirekten Wahlverfahren. Dabei wurden zunächst auf Gemeindeebene für je 250 bis 500 Einwohner Bevollmächtigte gewählt,7 die wiederum Wahlmänner wählten; diese entschieden dann über die Auswahl der Abgeordneten für ihren Distrikt. Zunächst war in der Wahlverordnung vom 22. März 1820 festgelegt worden, dass ein Abgeordneter pro zehn Wahlmänner bestimmt werden sollte, mit endgültiger Verfassung wurde die Zahl im Dezember 1820 auf 25 Personen pro Wahldistrikt erhöht.8 Die Abgeordneten wurden auf sechs Jahre gewählt.9
Die Kriterien für die einzelnen Stufen des Wahlverfahrens unterschieden sich: Die im ersten Wahlgang bestimmten Bevollmächtigten wurden grundsätzlich von allen in der Gemeinde wohnenden stimmberechtigten Staatsbürgern bestimmt. Wahlberechtigt war, wer männlich und mindestens 25 Jahre alt war und jährlich mindestens 20 Gulden direkte Steuern entrichtete.10 Wahlmänner, die im zweiten Wahlgang ausgewählt wurden, wurden aus dem Kreis der 60 Höchstbesteuerten des Bezirks bestimmt. Sie mussten dabei mindestens 30 Jahre alt sein.11
Letzteres war auch Voraussetzung für die Wahl zum Abgeordneten. Um zur Gruppe der Adeligen gewählt werden zu können, war ein Mindeststeuersatz von 300 Gulden pro Jahr vorgeschrieben; für die Sitze der übrigen Abgeordneten galt, dass sie jährlich direkte Steuern in Höhe von 100 Gulden zahlten, Staatspapiere in entsprechender Höhe hatten oder ein gleichwertiges Beamtengehalt in Höhe von 1000 Gulden jährlich erhielten.12
Die Komplexität des dreistufigen Wahlsystems mit diversen Bestimmungen und Ausschlussgründen machten dieses anfällig für Formfehler und Wahlanfechtungen, über die in teils erregten Landtagsdebatten gestritten wurde.13
Aufgaben der Landstände
Grundsätzlich waren beide Kammern gleichberechtigt, verfügten jedoch über unterschiedliche Kompetenzen. Gemäß Verfassung war ihre Mitwirkung an der Gesetzgebung festgeschrieben worden, zudem verfügten die Landstände über ein weitgehendes Petitionsrecht. Bei normalen Gesetzesvorlagen entschied die Regierung, welche Kammer sich zuerst mit diesem Gesetz befassen sollte, wobei beide Kammern einem Gesetz vor dessen Inkrafttreten zustimmen mussten. Wurde ein Gesetz abgelehnt, konnte die Regierung dieses in der nächsten Legislaturperiode erneut einbringen. Bei Haushaltsberatungen hatte die Zweite Kammer ein Recht auf Erstberatung, während die Zweite Kammer lediglich über Annahme oder Ablehnung des Budgets entscheiden konnte. Wichen die Entscheidungen beider Kammern voneinander ab, beschloss eine Gemeinschaftssitzung beider Kammern unter Vorsitz des Präsidenten der Ersten Kammer mit absoluter Mehrheit.14
Ende des Vormärz
Die Abgeordneten wurden grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt und traten in der Regel alle drei Jahre zusammen. Pro Wahlperiode kam es damit, bei ordnungsgemäßem Verlauf, zu zwei Zusammentreffen der Landstände.15 Stand die erste Landtagssession ganz im Zeichen der Verfassungsdiskussion, veränderten sich im Laufe ihres Bestehens die Diskussionsinhalte und -formen.
Im Vormärz konnten Regierung und Regent auf eine ihnen zugeneigte Mehrheit im Landtag vertrauen. Natürlich existierten zu dieser Zeit noch keine parteipolitischen Lager, jedoch kann insgesamt von einer als konservativ zu bezeichnenden Mehrheit der Abgeordneten und einer kleineren liberalen Opposition ausgegangen werden. Diese Zuschreibungen waren jedoch nur teilweise festgelegt und widersprechen sich in der zeitgenössischen Wahrnehmung.16
Liberale Anschauungen gewannen in den folgenden Jahren auch im Großherzogtum Hessen zunehmend an Bedeutung und wurden durch die Julirevolution in Frankreich 1830 noch verstärkt. Im Herbst des Jahres kam es Oberhessen zu Bauernunruhen, die militärisch niedergeschlagen wurden. Der Tod Großherzog Ludwigs I. verschärfte die angespannte Lage. Sein ihm auf die Regentschaft folgender Sohn Ludwig II., reaktionär-konservativ eingestellt, hob Freiheiten auf, indem er etwa das Presse- und Vereinsrecht einschränkte. Auch im Landtag regte sich vermehrt die Opposition, der der Regent 1833 mit Auflösung des Landtags begegnete. Beamte, die zur Opposition gehörten, wurden in den Ruhestand geschickt und Polizeimaßnahmen gegen Demokraten und Liberale verschärft durchgeführt. Auf diese Weise gelang es dem Großherzog, sich in beiden Kammern des Parlaments die Mehrheit der Abgeordneten zu sichern. 1834 wiederholte sich die Situation: Bei den Wahlen gewann die liberale Opposition, die nun erneut die Mehrheit im Landtag bildete. Ihrem Erstarken begegnete Großherzog Ludwig II. erneut mit Auflösung des Landtags.17
Ein Ende der liberalen und demokratischen Bewegung war damit nicht eingeleitet, im Gegenteil. Ausgehend von Frankreich erfasste Anfang 1848 eine Revolutionswelle Europa und führte zu zahlreichen Unruhen, Kämpfen und Kundgebungen. Von liberaler und demokratischer Seite artikulierten sich die so genannten Märzforderungen: Pressefreiheit, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Agrarreformen und Gewerbeschutz wurden gefordert, vor allem aber strebte das liberale Bürgertum nach einer nationalen Einheit und einer freiheitlichen Gesamtverfassung. Das Großherzogtum Hessen stellte hierbei keine Ausnahme dar.
Vorübergehende Demokratisierung
Die Revolution hatte Auswirkungen auf die Landtage des Großherzogtums Hessen. Das neue, am 3. September 1849 verkündete, Wahlgesetz griff zentrale Beschlüsse der Frankfurter Nationalversammlung auf. Das Wahlrecht wurde demokratisiert, indem nun beide Kammern aus direkt von der Bevölkerung gewählten Vertretern bestanden. Zudem wurde die Zahl der Abgeordneten neu festgesetzt; die Anzahl der Mitglieder der Ersten Kammer wurde auf 25 gesenkt und die Kriterien für das Wahlrecht verändert. An den Wahlen zur Ersten Kammer teilnehmen durfte nun, wer mindestens 25 Jahre alt war und mindestens 20 Gulden direkter Steuer zahlte.18 Die bisherigen privilegierten Sitze der großherzoglichen Prinzen, der Standesherren, Kirchen- und Universitätsvertreter etc. wurden beseitigt. Die 50 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden direkt von den männlichen Staatsbürgern, die über 25 Jahre alt waren, gewählt. Ein Zensus bestand nicht.19 Veränderungen wurden auch in Bezug auf die Wahlbezirke vorgenommen, so dass die Vorrechte größerer Städte entfielen.20
Das neue Wahlgesetz bewirkte eine bis dato unbekannte „Politisierung des Wahlgeschehens“.21 Hatten die Wähler bisher auf lokaler Ebene einen Gemeinderat oder Bürgermeister zum Bevollmächtigten gewählt (der dann stellvertretend für sie entschied) und sich dabei primär an den Interessen ihres Ortes orientiert, so waren sie nun dazu aufgefordert, größtenteils ortsfremde Kandidaten eigenverantwortlich zu wählen. In der Folge ging die Wahlbeteiligung in den ländlichen Gebieten zurück, zugleich politisierten sich diejenigen, die sich an den Abstimmungen beteiligten, jedoch.22 Die Entscheidung der nun direkt abstimmenden Bürger fiel recht eindeutig aus: beide nachrevolutionäre Landtage, die auf Basis des neuen Wahlgesetzes gewählt wurden, verfügten über große demokratische Mehrheiten.23
Die Demokratisierung der Landtage des Großherzogtums Hessen war nur von kurzer Dauer. Jeweils nach nur wenigen Wochen wurden der 12. und 13. Landtag aufgelöst.24
Rückkehr zu vorrevolutionären Konzepten
Für die 14. Landtagssession von 1851 bis 1855 erließ Großherzog Ludwig III. eine Verordnung, die die demokratische und direkte Wahl der Abgeordneten wieder weitgehend abschaffte. Die beiden geistigen Würdenträger und der Universitätskanzler erhielten ihre Mandate zurück, während an die Stelle der Standesherren zehn Abgeordnete traten, die von den 50 höchstbesteuerten Grundbesitzern in die Erste Kammer gewählt wurden. Gewählt wurde nach zweistufigem indirektem Wahlrecht, in das zudem – nach dem Vorbild Preußens – für die Wahlmänner ein Dreiklassen-Verfahren eingeführt wurde. Dabei wurden die Steuerzahler in drei gleich große Gruppen eingeteilt, wobei jede dieser Gruppen über ein Drittel der Wahlmänner bestimmte. In der Konsequenz bedeutete dies die erneute Bevorzugung der privilegierten Bürger, die zwar nur einen geringen Anteil der Bevölkerung repräsentierten, jedoch genauso viele Abgeordnete stellten wie die, die Mehrheit der Bürger umfassende dritte Klasse. Die Durchsetzung dieser restaurativen Maßnahmen erfolgte via Regierungsverordnung, erst im September 1858 wurde ein neues Wahlgesetz durch das Parlament verabschiedet.25
Das „Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahl der Abgeordneten betr.“ bedeutete eine weitgehende Rückkehr zu den Konzepten von 1820.26 Zwar wurde das Dreiklassenwahlrecht abgeschafft, hohe Zensusbestimmungen jedoch eingeführt. Das zweistufige Wahlsystem begrenzte den Kreis der wählbaren Personen auf solche, die über Hausbesitz verfügten. Als Wahlmann gewählt werden konnte nur, wer ein Mindeststeuerkapital von 118 Gulden hatte. Für die Abgeordneten galten noch höhere finanzielle Vorgaben, die per Ergänzungsgesetz 1862 noch einmal erhöht wurden.27 Auch der Zugang der hessischen Prinzen, adeligen Standesherren etc. zur Ersten Kammer wurde wieder gewährleistet, womit „die Revolutionszeit endgültig restaurativ überwunden wurde“.28
Ein Wahlgesetz vom 8. November 1872 nahm erneute Veränderungen an der Zusammensetzung der Kammern vor. Die Vertretung des Adels wurde wieder – wie bereits bis 1856 – der Ersten Kammer zugewiesen, allerdings mit nur noch zwei (statt sechs) Vertretern. Damit erhöhte sich die Zahl der vom Großherzog auf Lebenszeit in die Erste Kammer berufenen Personen auf zwölf.29 1875 wurde mit der nun nach drei (statt sechs) Jahren neu zu wählenden Zweiten Kammer eine weitere Neuerung eingeführt.30
Landtagsparteien im Überblick31
Im Verlaufe der Revolution verstärkte sich die bereits zuvor andeutende Differenzierung in eine konstitutionell-liberale und demokratische Richtung, wobei letztere politisch weiter links stand. Klare Abgrenzungen der Positionen waren jedoch bis in die 1860er-Jahre nicht möglich.32 Eine organisatorische Verfestigung des Parteiengefüges trat Anfang der 1860er-Jahre auf, als sich das zunächst vereinigte demokratisch-liberale Lager in der so genannten Fortschrittspartei zusammenschloss. Durch ihre Radikalisierung folgte die Aufsplitterung der Partei in mehrere Gruppen: 1.) Die gemäßigteren Abgeordneten bildeten eine eigene Fraktion und schlossen sich nach dem Krieg gegen Österreich 1866 mit Konservativen zur Liberal-Konservativen Partei zusammen. 2.) Die bürgerlichen Demokraten, eine demokratisch-antipreußische Abspaltung der Fortschrittspartei, formierten sich. 3.) Als Gegenbewegung zur Liberal-Konservativen Partei bildete sich eine kleinere, klerikal-konservative, Fraktion.33 Nach der Reichsgründung 1871 schlossen sich die Liberal-Konservativen der nun im hessischen Landtag als Nationalliberale Partei auftretenden ehemaligen Fortschrittspartei an. Sie bildeten, trotz einiger Umgruppierungen, bis 1918 die Mehrheit im Landtag des Großherzogtums Hessen.34
Neben Konservativen, Nationalliberalen und bürgerlichen Demokraten waren als neue politische Gruppierungen auch die katholische Deutsche Zentrumspartei und die Sozialdemokratische Arbeiterpartei Deutschlands (SPD) im Landtag vertreten.
Letzte Neuordnung und Auflösung der Landstände
Die beiden Letzteren – Zentrum und SPD – forderten immer wieder eine Wahlreform der Zweiten Kammer, die 1911 durchgesetzt werden konnte. Neben direkten und geheimen Wahlen der Zweiten Kammer wurde die Zahl der Abgeordneten der größeren Städte auf 15 und die der Landwahlbezirke auf 43 erhöht. Das Wahlrecht wurde erheblich erweitert. Wählen durfte nun, wer Staats- oder Gemeindesteuern zahlte, so dass der Kreis der Wahlberechtigten deutlich weiter gefasst wurde.35 Änderungen traten auch für die Erste Kammer ein: Zur Erweiterung ihrer Repräsentativität gehörte ihr nun zusätzlich zum Vertreter der Universität Gießen ein Vertreter der Technischen Hochschule Darmstadt an; beide Universitätsvertreter wurden auf Vorschlag der Hochschul-Senate durch den Monarchen berufen. Auch die Berufskörperschaften für Handel und Industrie, Handwerk und Landwirtschaft entsandten je einen Vertreter in die Kammer.36
Die letzten Wahlen für die Landstände des Großherzogtums Hessen fanden Ende 1911 statt. Auf Grund des Ersten Weltkrieges wurden die Mandate der Abgeordneten seit 1914 verlängert, bis am 8. November 1918 der Landtag ein letztes Mal zusammentrat. Im Einvernehmen beschlossen der Arbeiter- und Soldatenrat und die neu gebildete Staatsregierung am 16. Dezember 1918, den Landtag endgültig aufzulösen.37
Tagungsort | Darmstadt |
---|---|
Laufzeit | (Einteilung auf Grundlage der Wahlgesetze) 1. Landtag: 1820-1848, 2. Landtag: 1849-1850, 3. Landtag: 1851-1855, 4. Landtag: 1858-1872, 5. Landtag: 1872-1875, 6. Landtag: 1875-1911, 7. Landtag: 1911-1918 |
Anzahl der Abgeordneten | (s. Text) |
Ein- oder Mehrkammersystem | Zweikammersystem |
Wahlsystem | 1. Landtag: mehrstufiges, ständisches Repräsentativsystem, Zensuswahlrecht; 2. Landtag: Allgemeines, zensusfreies Wahlsystem; 3. Landtag: ständisches Repräsentativsystem, Dreiklassenwahlrecht; 4. bis 6. Landtag: mehrstufiges, ständisches Repräsentativsystem, Zensuswahlrecht; 7. Landtag: Allgemeines, zensusfreies Wahlsystem |
- Vgl. Ruppel, Hans Georg / Groß, Birgit (Bearb.): Hessische Abgeordnete. Biographische Nachweise für die Landstände des Großherzogtums Hessen (2. Kammer) und den Landtag des Volksstaates Hessen, Darmstadt 1980, S. 8. Zur „Vorgeschichte“ des Großherzogtums vgl. Historische Kommission bei der Bayrischen Akademie der Wissenschaften (Hrsg.) (Bearbeiterin: Uta Ziegler): Regierungsakten des Großherzogtums Hessen-Darmstadt 1802-1820, München 2002, S. 2-23.
- Vgl. Rack, Klaus-Dieter / Vielsmeier, Bernd (Bearb. / Hrsg.): Hessische Abgeordnete. Biografische Nachweise für die Erste und Zweite Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen 1820-1918 und den Landtag des Volksstaats Hessen 1919-1933, Darmstadt 2008, S. 14.
- Vgl. Götz, Hannelore / Rack, Klaus-Dieter (Bearb.): Hessische Abgeordnete 1820-1933. Ergänzungsband: Biographische Nachweise für die Erste Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen; Ergänzungen und Berichtigungen für die Zweite Kammer und den Landtag des Volksstaats Hessen, Darmstadt 1995, S. 7.
- Vgl. Lengemann, Jochen: MdL Hessen 1808-1996. Biografischer Index, Marburg 1996, S. 23.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 12.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Rack / Vielsmeier: Hessische Abgeordnete, S. 25.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 12.
- Vgl. Rack / Vielsmeier: Hessische Abgeordnete, S. 25.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd.
- Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 12.
- Vgl. Rack / Vielsmeier: Hessische Abgeordnete, S. 27f. Hier findet sich eine ausführliche Darstellung der Ausschlussgründe und strittigen Fragen.
- Vgl. Götz / Rack: Hessische Abgeordnete (Ergänzungsband), S. 9 sowie Lengemann: MdL Hessen, S. 24.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 9.
- Vgl. ebd., S. 17.
- Vgl. ebd., S. 10 und S. 17f. sowie Meyers Konversationslexikon, Bd. 8, 4. Aufl., Leipzig u.a. 1885-1892, S. 475, URL: https://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=108009&textview=true (Stand: 13.1.2020).
- Vgl. Rack / Vielsmeier: Hessische Abgeordnete, S. 23.
- Vgl. Fleck, Peter / Franz, Eckhart G. (Bearb. / Hrsg.): Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums Hessen 1849-1856. Reden aus den parlamentarischen Debatten, Darmstadt 2008, S. 19.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 13.
- Vgl. Fleck / Franz: Nachrevolutionären Landtage, S. 18.
- Vgl. ebd., S. 19.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 13.
- Vgl. Götz / Rack: Hessische Abgeordnete (Ergänzungsband), S. 8.
- Vgl. Köhler, Manfred H. W. / Dipper, Christof (Bearb. / Hrsg.): Einheit vor Freiheit? Die hessischen Landtage in der Zeit der Reichseinigung 1862-1875, Darmstadt 2010, S. 9f.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 24.
- Vgl. Köhler / Dipper: Einheit vor Freiheit, S. 10.
- Vgl. Ruppel / Groß: Hessische Abgeordnete, S. 24.
- Vgl. ebd., S. 24 sowie Lengemann: MdL Hessen, S. 24.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 24.
- Ausführlich zu politischen Parteien, Vereinen und Gruppierungen in Hessen vgl. Köhler / Dipper: Einheit vor Freiheit, S. 19-59.
- Vgl. Rack / Vielsmeier: Hessische Abgeordnete, S. 47.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 25.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd.