Land Hessen: Details
Von Dr. Katrin Wülfing
Demokratischer Neuanfang für „Groß-Hessen“1
Mit der Überquerung des Rheins bei Oppenheim durch amerikanische Truppen am 22. März 1945 und der daran anschließenden Besetzung Darmstadts, Frankfurts, Wiesbadens und Kassels war der Zweite Weltkrieg für Hessen faktisch zu Ende.2 Das Land stand vor gravierenden Problemen: Städte und ihre Infrastruktur waren in weiten Teilen zerstört, eine geregelte Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs war nicht mehr gegeben. Die Flucht führender Nationalsozialisten und vieler anderer Bürgerinnen und Bürger – darunter auch etliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – vor den vorrückenden alliierten Truppen schuf nicht nur ein Machtvakuum, sondern lähmte auch ganze Verwaltungszweige, die eigentlich dringend für die Versorgung der Bevölkerung und Beseitigung der gravierendsten Kriegsfolgen benötigt wurden.3
Als oberste Staatsgewalt stellte die amerikanische Besatzungsmacht noch 1945 wesentliche Weichen für den demokratischen Neubeginn und die Errichtung einer parlamentarischen Demokratie. Unmittelbar nach der Besatzung des Landes baute sie lokale und regionale Verwaltungen auf und schuf durch die Entlassung belasteter Mitarbeiter und Führungskräfte die Grundlage für einen demokratischen Verfassungsstaat.4 Beim Wiederaufbau der zivilen Verwaltung konzentrierte sich die Besatzungsmacht zunächst auf die lokale Ebene, bevor ab der zweiten Aprilhälfte auch auf Ebene der Regierungsbezirke der administrative Neuaufbau begann.5
Am 19. September 1945 wurde mit der „Proklamation Nr. 2“ das Land „Groß-Hessen“ gebildet, das alle hessischen Gebiete umfasste, die in der amerikanischen Besatzungszone lagen. Hierzu zählten die ehemalige preußische Provinz Hessen-Nassau (einschließlich des Kreises Waldeck, ausschließlich der Landkreise Ober- und Unterwesterwald, Unterlahn und St. Goarshausen) sowie der frühere Volksstaat Hessen(-Darmstadt) (ausschließlich des linksrheinischen Rheinhessens mit Bingen, Mainz, Worms und Alzey). Versuche der hessischen Landesregierung, die in den folgenden Jahrzehnten darauf abzielten, die von Hessen abgetrennten und Rheinland-Pfalz zugeteilten Gebietsteile zurückzuerlangen, blieben erfolglos; das 1945 festgelegte Landesgebiet hatte Bestand. Sitz der Landesregierung wurde das vergleichsweise gering zerstörte Wiesbaden.6
Auch politisch vollzog sich 1945 schrittweise ein Neubeginn. Ab Ende August 1945 genehmigte die Militärregierung zunächst die Zulassung von politischen Parteien auf Orts- und Kreisebene, am 23. November wurde die Landesebene in die Bestimmungen einbezogen. Seit Februar 1946 war es den politischen Parteien schließlich möglich, sich innerhalb der jeweiligen Besatzungszonen zusammenzuschließen.7 Hinsichtlich der Mitbestimmung der Bevölkerung an politischer Willensbildung in Form von Wahlen blieb die amerikanische Militärregierung zunächst vorsichtig; die erste hessische Landesregierung unter Ministerpräsident Karl Geiler (parteilos) wurde von der Besatzungsmacht selbst ernannt und im Oktober 1945 der Öffentlichkeit präsentiert. Ihr gehörten Mitglieder verschiedener politischer Parteien sowie zwei parteilose Minister an.8
In dieser vorparlamentarischen Zeit war die Grundlage aller staatlicher Tätigkeit in Hessen die „Proklamation Nr. 2“. Die neu gebildeten Länder erhielten damit zwar volle legislative, exekutive und judikative Zuständigkeiten, allerdings oblag der Militärregierung ein umfangreiches Kontrollrecht. Dieses äußerte sich bspw. in der Überprüfung aller Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die von der ersten hessischen Landesregierung auf den Weg gebracht wurden.9
Beratender Landesausschuss als Brücke zwischen Kabinett und Volk
Ein Vorstoß in Richtung der Schaffung einer vorläufigen Volksvertretung wurde im hessischen Kabinett erstmals Anfang November 1945 diskutiert. Anlass war ein Antrag Bayerns, der vorsah, in jedem Land der amerikanischen Besatzungszone einen Beratenden Landesausschuss einzusetzen. Dieser war als Vorläufer eines Landtags gedacht; seine Mitglieder sollten jedoch vom Ministerpräsidenten ernannt werden.10 Wenngleich über die Schaffung eines solchen Ausschusses Einigkeit bei den Ministerpräsidenten bestand, entwickelten sich unterschiedliche Vorstellungen über seine Zusammensetzung. Am 17. Januar 1946 legte sich Ministerpräsident Geiler diesbezüglich schließlich endgültig fest11: Der Beratende Landesausschuss sollte nach dem Prinzip der Parität mit Vertretern der vier wieder- oder neu gegründeten Parteien besetzt werden. Hierzu zählte neben der CDU, SPD und KPD auch die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDP). Jede der Parteien sollte zwölf Vertreter entsenden, wobei das Auswahlrecht beim Ministerpräsidenten lag, die Parteien konnten lediglich Vorschläge unterbreiten.12 Zudem sollte es dem Landesausschuss möglich sein, Unterausschüsse zu bilden und hier Sachverständige aus den verschiedenen Berufen einzubeziehen.13 Den Vorsitz des Gremiums hatte der Ministerpräsident bzw. sein Stellvertreter.14
Die Auswahl der Abgeordneten für den Beratenden Landesausschuss wurde von den Parteien sehr unterschiedlich geregelt, spiegelte aber insgesamt den Wunsch nach einer deutlichen Distanzierung vom Nationalsozialismus wider. Von den Abgeordneten waren 38 Personen nachweislich im Widerstand aktiv oder von Verfolgung betroffen. Am deutlichsten ausgeprägt war dies bei der KPD und SPD, wo alle ausgewählten Abgeordneten verfolgt worden waren; ein Großteil von ihnen hatte sich zudem im Widerstand betätigt. Aber auch unter den Abgeordneten der CDU und LDP fanden sich NS-Verfolgte.15 Ein Großteil der Abgeordneten hatte in der Weimarer Republik parlamentarische Erfahrungen gesammelt,16 was sich auch inhaltlich in den Debatten des Gremiums widerspiegelte.17 Wenngleich die Mitglieder des Beratenden Ausschusses noch nicht über wesentliche Mitbestimmungsrechte verfügten, – Gesetzgebung und Regierungsbildung gehörten dazu – verstanden sie sich als Abgeordnete und Repräsentanten des Volkes.18
Die Beratende Landesversammlung trat zwischen Februar und Juni 1946 insgesamt sechs Mal zusammen.19 Insgesamt wurden neun Ausschüsse eingerichtet, darunter ein Haushalts- und Finanzausschuss, ein Wirtschaftspolitischer Ausschuss und ein Kulturpolitischer Ausschuss.20
In den Debatten der Beratenden Landesversammlung zeigen sich die zeitgenössischen Probleme und Interessen, die vielfach über hessische Belange hinausgingen. So stand etwa die erste Sitzung mit der Verkündung einer Resolution zur Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands ganz im Kontext gesamtpolitischer Entwicklungen.21 Am Beispiel der zweiten Sitzung zeigt sich, wie wegweisend die Entscheidungen der Abgeordneten bereits 1946 waren. Die hier debattierte Schulfrage – Simultanschule oder christliche Simultanschule – endete mit einem Bekenntnis zur Gemeinschaftsschule als Regelschule und schuf damit die Voraussetzung für gemeinsamen Unterricht aller Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit.22 Die dritte Sitzung der Versammlung stand im Zeichen von Wirtschafts- und Abrüstungsfragen und auch hier wurden grundlegende Weichen für die spätere Verfassung des Landes gelegt. Die Maßnahmen zur Wirtschaftslenkung, die in dieser Sitzung verabschiedet wurden, finden sich in Artikel 41 der Hessischen Verfassung. Die dort enthaltenen Vorgaben sind die umfassendsten Sozialisierungsbestimmungen aller westdeutschen Länderverfassungen.23 Alltagsprobleme – Wohnraumfragen, Umgang mit Flüchtlingen etc. – und ihre Bewältigung dominierten die vierte Sitzung der Beratenden Landesversammlung im Juni 1946.24
In der Forschung wurde der Beratende Landesausschuss häufig als „Pseudoparlament“ betrachtet und ihm, auch weil die Abgeordneten nicht vom Volk gewählt wurden, eine unbedeutende Rolle attestiert. Dem widersprechen inzwischen einige Studien, die die wichtige Scharnierfunktion des Ausschusses betonen und darauf verweisen, dass er eine Brücke zwischen Ministerpräsident / Regierung – die einzig der Militärregierung gegenüber verpflichtet waren – und der Bevölkerung darstellte.25 Wenngleich die Beratende Landesversammlung mit ihren Rechten und Pflichten nicht an heutigen Landesparlamenten gemessen werden kann, stellte sie doch ein „nicht zu unterschätzende[s] Übungsfeld für parlamentarische Regeln und Verhaltensweisen“ dar.26 Weil der Dualismus aus Regierungspartei und Opposition nicht gegeben war, verliefen die Diskussionen offen und konstruktiv und waren vom Streben nach Konsens geprägt.27 Die Lösungsfindung für kleine und große Probleme stand im Fokus der Versammlung, auch weil sich die Abgeordneten dem Volk verpflichtet sahen und ihre Gestaltungsmöglichkeiten nach zwölf Jahren Diktatur nutzen wollten. Obwohl sie kein Kontrollorgan gegenüber der Regierung war, besaß die Beratende Landesversammlung eine nicht zu unterschätzende machtvolle Stellung bei inhaltlichen Entscheidungen. So ist kein Fall bekannt, in dem das Kabinett entgegen des Beschlusses der Versammlung agierte.28
Verfassungsgebende Landesversammlung
Schon vor dem ersten Zusammentritt der Beratenden Landesversammlung wurde mit Direktive der Militärregierung vom 4. Februar 1946 festgelegt, dass eine Vorbereitende Verfassungskommission (Verfassungsausschuss) einberufen werden sollte. Ein kleiner Kreis von Experten sollte dabei ein Wahlgesetz zur verfassungsgebenden Versammlung erarbeiten. Noch im Februar 1946 nahm die Kommission gleichzeitig zur Beratenden Landesversammlung ihre Arbeit auf, entwickelte zunächst ein Wahlgesetz für die verfassungsgebende Landesversammlung und dann einen ersten Verfassungsentwurf. Dieser wurde am 18. Juni 1946 vorgelegt und die Arbeit der Vorbereitenden Verfassungskommission damit beendet.29
Die – zugleich erste landesweite – Wahl zur Verfassungsgebenden Landesversammlung fand in Hessen am 30. Juni 1946 statt. 71 Prozent der Wahlberechtigten gaben ihre Stimme ab und votierten mehrheitlich für die SPD (42 Sitze), gefolgt von der CDU (35 Sitze), der KPD (7 Sitze) und schließlich der LDP (6 Sitze).30 Am 15. Juli 1946 trat die Landesversammlung in Wiesbaden zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und wählte Otto Witte (SPD) zu ihrem Präsidenten. Zugleich übernahm sie neben der Beratung des Verfassungsentwurfes alle Beratungsfunktionen des Beratenden Landesausschusses.31 Nach Vorgaben der Militärregierung sollte die Verfassungsgebende Landesversammlung ausdrücklich kein vorläufiger Landtag sein, sondern lediglich eine Verfassung entwickeln, die dann per Volksentscheid verabschiedet werden sollte.32
Die Landesversammlung beriet in insgesamt drei Lesungen über den Verfassungsentwurf, stets begleitet von kleineren Vorgaben und Änderungen der Militärregierung, insbesondere über Artikel 41, den sogenannten Sozialisierungsartikel wurde ausführlich debattiert. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Hessische Verfassung statt, die mit über 76 Prozent der Stimmen angenommen wurde.33 Hessen verfügt damit über die erste und älteste Landesverfassung in Deutschland, die bis auf wenige Änderungen heute noch in Gültigkeit hat.34
Hessische Verfassung und die Rolle des Landtags
Die hessische Verfassung gliedert sich in zwei Hauptteile: Im ersten Teil werden grundlegende Menschenrechte definiert und Freiheiten, Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger beschrieben. Über diesen Teil der Verfassung, der mit Wolf-Arno Kropat durchaus als „gedanklicher Gegenpol zum Nationalsozialismus“35 beschrieben werden kann, herrschte von Anfang an große Einigkeit zwischen den Fraktionen. Im zweiten Teil der Verfassung, dessen u. a. wirtschaftsdemokratische Bestimmungen hingegen für hitzige Debatten sorgten,36 wird der Aufbau des Landes beschrieben. Aufgaben, Zusammensetzung und Funktionen des Hessischen Landtags wurden in der Landesverfassung in den Artikeln 75 bis 99 festgeschrieben.37
a) Rechte und Pflichten
Die Entscheidung für eine parlamentarische Regierungsform zeugt von der zentralen Stellung, die der Hessische Landtag im politischen System einnimmt.38 Als Legislative verantwortet er die Verabschiedung von Gesetzen, die Wahl und Kontrolle der Landesregierung und die Bewilligung des Landeshaushalts.39 Der Landtag ist ein Ort der Debatte und lebendigen Diskussionskultur, bei der sich Mehrheit und Opposition gegenüberstehen. Aushandlungsprozesse, Offenlegung und Verdeutlichung von politischen Themen und Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sind integraler Bestandteil der Arbeit des Parlaments.40 Nur der Landtag kann über seine Selbstauflösung entscheiden; Voraussetzung ist, dass die absolute Mehrheit der Abgeordneten für die Auflösung stimmt. Binnen 60 Tagen muss eine Neuwahl stattfinden.
b) Wahlen
Allgemein, frei, gleich und geheim sollen die Wahlen der Landtagsabgeordneten gemäß Verfassung sein und alle vier Jahre (seit 2003: alle fünf Jahre) stattfinden.41 Wählen darf, wer Bürger des Landes Hessen ist und mindestens 18 Jahre alt ist. Um als Abgeordneter in den Landtag gewählt werden zu können, ist – darin besteht eine Besonderheit Hessens – hingegen ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich.42
Das hessische Wahlsystem sieht seit 1991 ein personalisiertes Verhältniswahlrecht vor, das auf geschlossenen Listen beruht. Gewählt wird mit zwei Stimmen: Mit der ersten Stimme, der sogenannten Wahlkreisstimme werden in den Wahlkreisen Direktkandidaten der Parteien gewählt. In das Parlament zieht diejenige oder derjenige ein, die / der von allen Kandidat/innen eines Wahlkreises die meisten Stimmen erhält. Die zweite Stimme, auch „Landesstimme“ genannt, wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Welche Abgeordneten in den Landtag gewählt sind, entscheidet sich nach dem Verhältnis der landesweit gültigen Stimmen; größte Chancen gewählt zu werden hat also derjenige / diejenige, der / die ganz oben in der Liste steht. Jeweils 55 Abgeordnete werden mit der Erst- und Zweitstimme gewählt, sodass das hessische Parlament insgesamt mindestens 110 Mitglieder hat. Die Zahl der Abgeordneten kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate ggf. erweitern.43 Die Anzahl der Abgeordneten ist im Laufe der Jahre stetig angestiegen; bis 1950 waren es „nur“ 90 Abgeordnete.44
c) Organisation45
An der Spitze der Abgeordneten steht der Landtagspräsident. Ihm obliegen repräsentative Aufgaben (bspw. Vertretung des Landtags nach außen, Empfang von Gästen etc.), außerdem führt er die Geschäfte des Landtags und leitet die Plenarsitzungen. Üblich ist, dass die stärkste Fraktion den Landtagspräsidenten vorschlägt. Der Landtagspräsident ist Vorsitzender des Präsidiums und des Ältestenrats und hat fünf Vizepräsidenten, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen und in der Regel aus den im Parlament vertretenen Parteien stammen.
Das Präsidium entscheidet über interne Angelegenheiten des Landtags, bspw. über den Haushaltsplan des Parlaments. Es hat 14 Mitglieder, die in nicht öffentlicher Sitzung tagen. Unterstützung bei der Geschäftsführung erhält der Präsident durch den Ältestenrat, einem Gremium aus erfahrenen Abgeordneten.
Zu Beginn jeder Legislaturperiode werden verschiedene Fachausschüsse gebildet, die sich in der Regel am inhaltlichen Zuschnitt der Ministerien und Fachressorts der Landesregierung orientieren. Sie widmen sich einzelnen Sachfragen, für speziellere Fragen können zusätzlich Arbeitsgruppen gebildet werden. Auch die Hinzuziehung von Experten ist üblich.
Verfassungsreform 2018
Nach langjährigen Debatten und Beratungen wurden am 24. Mai 2018 im Landtag Verfassungsänderungen beschlossen. Dabei handelte es sich um insgesamt 15 Änderungen, die unter anderem die noch in der Verfassung verankerte Todesstrafe abschafften, Bestimmungen zum Datenschutz und ein Bekenntnis zur EU einführten und das Wählbarkeitsalter auf 18 Jahre (bislang 21 Jahre) absenkten.46 Nach der Verabschiedung der Änderungen im Parlament wurde die Bevölkerung Hessens im Rahmen einer Volksabstimmung dazu aufgerufen, zeitgleich mit der hessischen Landtagswahl am 28. Oktober 2018 über die Verfassungsänderungen abzustimmen.47 Die Verfassung wurde dabei mehrheitlich angenommen.
An den Rechten und Pflichten des Landtags sowie seinen Aufgaben änderte sich durch die Verfassung nicht direkt etwas, jedoch trugen die Verfassungsänderungen den dort in den letzten Jahrzehnten ausgetragenen Debatten Rechnung. Themen wie Nachhaltigkeit und Digitalisierung zeugen zudem vom Willen der Abgeordneten, sich aktuellen und streitbaren Themen anzunehmen und deren gesellschaftliche und politische Bedeutung anzuerkennen.48
Parteien, Themen und Konflikte
Parteipolitischer Konsens, wie er die Beratungen um eine Verfassungsreform kennzeichnete, war keinesfalls üblich im Hessischen Landtag. Im Gegenteil: Hessische Debattenkultur, so wird häufig argumentiert, sei von besonderer Schärfe geprägt. Wenngleich sich dieser Befund nicht objektiv bestätigen lässt,49 kann zumindest festgestellt werden, dass Hessen in Hinblick auf Koalitionen und Wahlergebnisse oftmals einen „Kontrapunkt“ zum Bund darstellte und sich hinsichtlich politischer Mehrheitsverhältnisse bisweilen deutlich vom Bundestag unterschied.50
In Anlehnung an Galonska (1999) und Schroeder (2008) kann das hessische Parteiensystem in sechs Phasen unterteilt werden:51 In der ersten Phase, der sogenannten Gründungsphase, die sich auf die Jahre 1946 bis 1950 erstreckte, konnten nur Parteien zur Wahl antreten, die zuvor von der amerikanischen Besatzungsmacht zugelassen worden waren. Um möglichst breite Zustimmung in der Bevölkerung zu erlangen, koalierte die hessische SPD als stärkste Kraft in dieser Zeit mit der CDU.52 Sie knüpfte zunächst an ihre Wahlerfolge aus der Weimarer Republik an53 und entschied sich zugleich bewusst gegen ein Bündnis mit der KPD. Die mit der CDU eingegangene Große Koalition dämpfte die Polarisierung der beiden großen Parteien zunächst. Scharfe Opposition artikulierte sich primär von Seiten der KPD und LDP/FDP.54 Wolf-Arno Kropat stellt als Erklärung hierfür zusätzlich die These auf, dass die Erlebnisse während der NS-Diktatur den betont fairen Umgangsstil der Parlamentarier untereinander begünstigten und parteipolitische Polemik verboten.55
Die zweite Phase (1950 bis 1969) war von einer Dominanz der SPD unter Georg August Zinn gekennzeichnet – bei gleichzeitiger Selbstfindung der CDU.56 Während die SPD ihren Anspruch, Hessen als Gegenmodell zur Adenauerrepublik aufzubauen, umsetzte,57 blieb die CDU als Oppositionspartei in dieser Zeit gemäßigt.58 Sie trug wesentliche Pläne der SPD mit, statt sich von ihr programmatisch bewusst abzugrenzen.59 Erst ab Ende der 1960er Jahre und unter Alfred Dregger als Vorsitzendem änderte sich dies. Unter ihm erfolgte eine zunehmende nationalkonservative Polarisierung, Konflikte mit der SPD wurden schärfer ausgetragen60 und richteten sich nicht nur gegen die sozial-liberale Regierung auf Bundesebene, sondern auch auf die sozialdemokratische Reformpolitik in Hessen.61 Diese zweite Phase, auch „Konzentrationsphase“ genannt, war von einer Fixierung der Wählerinnen und Wähler auf die Volksparteien gekennzeichnet. Die Anzahl der Parteien im Landtag nahm ab (KPD und BHE schieden aus, die NPD wurde nur einmal 1966 in den Landtag gewählt) und die Stabilität zu.62
1969/70 setzte die dritte Phase der hessischen Parteienentwicklung ein, die bis 1982/83 andauerte.63 Während der sogenannte Konkurrenzphase verfügten SPD und CDU über ähnlich hohe Zustimmungswerte in der Bevölkerung und begaben sich in einen politischen Dualismus.64 Diese Zeit war durch hitzig ausgetragene Konflikte zwischen den Volksparteien geprägt, die sich beispielsweise auf dem Gebiet der Bildungspolitik entluden,65 in ihrer Konnotation jedoch weit darüber hinausgingen.66 In diese Phase fiel auch die Affäre um die Misswirtschaft bei der Hessischen Landesbank, bei der die Einberufung eines Untersuchungsausschusses schließlich zur Ablösung von Ministerpräsident Albert Osswald führte.67
Seit Beginn der 1980er Jahre gewannen die Grünen im organisierten Parteienspektrum zunehmend an Bedeutung und zogen schließlich auch in den Hessischen Landtag ein. Ihr Wahlerfolg trug einerseits gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen – Streben nach Abrüstung, Friedensbewegung, Anti-Atomkraft-Bewegung, Frauenbewegung, ökologische Bewegung etc. – Rechnung, andererseits aber auch regionalen Besonderheiten. Hierzu gehörte in Hessen etwa der Konflikt um den Bau der Frankfurter Startbahn West.68 Die damit eingeläutete vierte Phase war gekennzeichnet von einem Aufbrechen traditioneller parteipolitischer Formationen und einer zunehmenden Öffnung.69 In der Forschung wird diese Phase als „Pluralisierungsphase“, „Konfrontationsphase“ oder auch „Erosionsphase“ beschrieben.70 Die Wahlbeteiligung sank und die Landtagswahl 1982 brachte erstmals die fortan berühmt gewordenen „hessische Verhältnisse“ mit sich: Ein eindeutiger Regierungsauftrag blieb aus, erhebliche Probleme bei der Bildung einer Regierung stellten sich ein.71
Auf die „demonstrative Unangepasstheit“ der Abgeordneten der Grünen, bis dato unbekannt im Hessischen Parlament, reagierten die CDU und FDP mit massiven Ausgrenzungsversuchen,72 zugleich schufen die Grünen selbst eine deutliche inhaltliche Distanz zur CDU. Auch eine Zusammenarbeit mit der SPD war zunächst aufgrund unterschiedlicher politischer Programmatik nicht möglich.73 Dies änderte sich schließlich 1983.74 Von da an standen sich bis zur ersten schwarz-grünen Koalition 2013 die politischen Lager Rot-Grün und Schwarz-Gelb konkurrierend, konfrontativ und in unterschiedlicher Funktion – mal als regierende Koalition, mal als Opposition – gegenüber.75
Unter Ministerpräsident Roland Koch wurden in der fünften Phase (1999 bis 2008) die o. g. „Fronten“ verhärtet und es erfolgte eine zunehmende Personalisierung der Politik, die sich besonders auf die Person Kochs ausrichtete.76 Diese „Christdemokratische Dominanzphase“ begann mit vorsichtigen Stimmgewinnen für die CDU und führte 2003 schließlich temporär zu deutlichen Mehrheitsverschiebungen (48,8 Prozent der Stimmen für die CDU, 29,1 Prozent für die SPD). 77 Bundesweite und hessische Entwicklungen der Parteienlandschaft, darunter etwa die dauerhafte der Erweiterung des Parteienspektrums, trugen dazu bei, dass sich langsam die tradierten Koalitionen auflösten.78 Der „Schwarzgeldskandal“ der CDU im Jahr 2000 schlug in dieser Zeit hohe Wellen: Strafzahlungen, der Rücktritt Manfred Kanthers und die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gegen Ministerpräsident Koch wurden von heftigen Debatten im Landtag, aber auch in Presse und Öffentlichkeit, begleitet.79
Die sechste Phase wurde 2008 eingeleitet, die, so Schroeder, von parallel zur Bundesebene verlaufenden Entwicklungen gekennzeichnet war. Das stabile Vier-Parteien-System veränderte sich zu einem instabilen Fünf-Parteien-System, in dem sich zunehmend undeutlichere Mehrheiten abzeichneten und die Volksparteien „Traditionswähler“ verloren.80 Der unklare Wählerauftrag und das Fehlen eindeutiger Koalitionspräferenzen machten nun, als „hessische Verhältnisse“ (Schroeder) betitelt, erneut immer wieder Schlagzeilen.81
Das von der CDU-Regierung initiierte große Sparprogramm führte in dieser Zeit zu heftigen Konflikten; erneut verbanden sich nun parlamentarische Kontroversen mit außerparlamentarischen Protesten, jedoch wurden letztere vermehrt auch in den Landtag hineingetragen. Der Einzug der Linkspartei in den Landtag sorgte für weitere Streitpunkte und eskalierte schließlich in einer politisch-ideologischen Konfrontation, die die Auflösung des Landtags zur Folge hatte.82
Bei der Landtagswahl 2018 erhielt die CDU die meisten Stimmen (27 Prozent), gefolgt von der SPD und den Grünen (jeweils 19,8 Prozent); FDP (7,5 Prozent) und Linke (6,3 Prozent) sind ebenfalls im Landtag vertreten. Nachdem sie 2013 knapp gescheitert war, zog die AfD erstmalig 2018 mit 13,1 Prozent der Wählerstimmen in den Hessischen Landtag ein.
Tagungsort | Wiesbaden |
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Laufzeit | Beratende Landesversammlung: 02/1946–06/1946 (sechs Sitzungen: 26.2.1946, 28./29.3.1946, 21.5.1946, 6./7.6.1946) Verfassungsgebende Landesversammlung: 07/1946–11/1946 Hessischer Landtag: seit 12/1946 (aktuell: 20. Legislaturperiode) |
Anzahl der Abgeordneten | Beratende Landesversammlung: 12 Vertreter je Partei (CDU, SPD, KPD, LPD), Vorsitz des Ministerpräsidenten oder Stellvertreters und offenbar weitere – unbekannte – Personen, denn Bernhard Parisius geht von 52 Mitgliedern aus.83 Verfassungsgebende Landesversammlung: 90 Mitglieder Hessischer Landtag: Mindestens 110 Mitglieder (ggf. Erweiterung durch Überhang- und Ausgleichsmandate) |
Ein- oder Mehrkammersystem | alle: Einkammersystem |
Wahlsystem | Beratende Landesversammlung: keine, Auswahl durch Ministerpräsidenten auf Basis von Vorschlagslisten der Parteien Verfassungsgebende Landesversammlung: frei, gleich, unmittelbar, geheim Hessischer Landtag: personalisierte Verhältniswahl mit zwei Stimmen (1. Stimme: Wahlkreisstimme, 2. Stimme: Landesstimme), frei, gleich, geheim |
- Zum Namen „Groß-Hessen“ und dessen Wandel vgl. Lengemann, Jochen: Das Hessen-Parlament 1946–1986. Biografisches Handbuch des Beratenden Landesausschusses, der Verfassungsberatenden Landesversammlung und des Hessischen Landtags (1.–11.Wahlperiode), Frankfurt am Main 1986, S. 18f.
- Vgl. Kroll, Frank-Lothar: Geschichte Hessens, München 2006, S. 88.
- Vgl. Boehncke, Heiner / Sarkowicz, Hans: Geschichte Hessens. Von den Neandertalern bis zur schwarz-grünen Koalition, Wiesbaden 2017, S. 281f.
- Zur Entnazifizierung nach 1945 und der damit verbundenen Problematiken vgl. bspw. Weinke, Annette: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949–1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn 2002 sowie Frei, Norbert: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996 und Rauh-Kühne, Cornelia: Die Entnazifizierung und die deutsche Gesellschaft, in: Archiv für Sozialgeschichte, 35 (1995), S. 35–70.
- Vgl. Lengemann: Hessen-Parlament, S. 15.
- Vgl. Kroll: Geschichte Hessens, S. 88f.
- Vgl. Hessische Landesregierung: Aufbauzeit nach dem zweiten (sic!) Weltkrieg, URL: https://www.hessen.de/fuer-besucher/geschichte-des-landes-hessen/aufbauzeit-nach-dem-zweiten-weltkrieg (Stand: 17.6.2020).
- Vgl. Lengemann: Hessen-Parlament, S. 18.
- Vgl. ebd., S. 19.
- Vgl. Parisius, Bernhard: Auf dem Weg zum parlamentarischen Neubeginn, in: Ders. / Scholl-Seibert, Jutta (Bearb.): „…der Demokratie entgegengehen“. Die Sitzungsprotokolle des Beratenden Landesausschusses von Groß-Hessen im Jahr 1946, Wiesbaden 1999, S. 1–30, hier: S. 6.
- Vgl. ebd., S. 9. Hier wird der Weg zur Entscheidungsfindung und die damit einhergehenden Konflikte ausführlich geschildert.
- Vgl. Lengemann: Hessen-Parlament, S. 22.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Lengemann, Jochen: MdL Hessen 1808–1996. Biografischer Index, Marburg 1996, S. 37.
- Vgl. Parisius: Weg zum parlamentarischen Neubeginn, S. 11ff.
- Vgl. ebd., S. 13ff.
- Vgl. ebd., S. 27. Parisius stellt hier heraus, dass die eigenen Verfolgungserfahrungen keine wesentliche Rolle in den Debatten des Ausschusses spielten, durchaus jedoch die „Sünden“ aus der Weimarer Zeit.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 37.
- Vgl. Parisius: Weg zum parlamentarischen Neubeginn, S. 15.
- Vgl. ebd., S. 16.
- Vgl. ebd., S. 18.
- Vgl. ebd., S. 23. Parisius weist hier zudem darauf hin, dass dieses Bekenntnis die Integration der katholischen Flüchtlingskinder aus den sudetendeutschen Gebieten maßgeblich erleichterte, da diese in den protestantischen Gemeinden Hessens nicht in „eigenen“ katholischen Schulen unterrichtet wurden, sondern gemeinsam mit den anderen Kindern.
- Vgl. ebd., S. 24f.
- Vgl. ebd., S. 25f.
- Vgl. ebd., S. 1 sowie Lengemann: Hessen-Parlament, S. 34.
- Lengemann: Hessen-Parlament, S. 34.
- Vgl. Parisius: Weg zum parlamentarischen Neubeginn, S. 26f.
- Vgl. ebd., S. 28.
- Ausführlich hierzu vgl. Lengemann: Hessen-Parlament, S. 34–39.
- Vgl. ebd., S. 39.
- Vgl. ebd., S. 40.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 37.
- Vgl. Lengemann: Hessen-Parlament, S. 41–54. Hier findet sich eine ausführliche Darstellung der Verfassungsdiskussionen.
- Vgl. Kroll: Geschichte Hessens, S. 89.
- Kropat, Wolf-Arno (Bearb.): Entnazifizierung – Mitbestimmung – Schulgeldfreiheit. Hessische Landtagsdebatten 1947–1950, Eine Dokumentation, Wiesbaden 2004, S. 22.
- Vgl. ebd., S. 27ff. Hier werden Konflikt und Kompromissfindung ausführlich beschrieben.
- Vgl. Verfassung für das Land Hessen, URL: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VerfHEpG13 (Stand: 18.6.2020).
- Zur Debatte um die Frage, ob es im Land Hessen eine parlamentarische oder konstitutionelle Demokratie geben sollte, vgl. auch Kropat: Entnazifizierung, S. 24ff.
- Vgl. Lengemann: MdL Hessen, S. 38.
- Vgl. ebd., S. 39.
- Vgl. ebd., S. 37f.
- Vgl. Wahlen in Hessen, URL: https://wahlen.hessen.de/land-hessen/landtagswahl/wahlsystem (Stand: 18.6.2020).
- Vgl. – auch für weitere Details zum Wahlsystem Hessens – ebd.
- Vgl. Kropat: Entnazifizierung, S. 39.
- Alle Informationen zur Organisation des Hessischen Landtags finden sich auf dessen Homepage: vgl. Hessischer Landtag, URL: https://hessischer-landtag.de/content/gremien (Stand: 18.6.2020):
- Vgl. Gundling, Lukas C.: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018 – ein kurzer einführender Überblick, in: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht, Jg. 4, 2( 2019), S. 33–39, hier: 34f.
- Vgl. ebd., S. 37.
- Die Verfassungsreform wurde durch das Zusammenwirken verschiedener politischer Lager bestimmt und war auf breiten Konsens im Parlament gebettet; außer der Partei Die Linke trugen alle Fraktionen die Initiative zur Reform mit. Insbesondere dieser parteipolitische Kompromiss ist es, der die Bewertung der Reform kritisch ausfallen lässt und dazu führt, dass die Verfassungsreform als halbherzig und ohne konkrete Verbesserungen angesehen wird. Eine andere Perspektive auf den Konsens bei den Verfassungsänderungen nimmt hingegen etwa Lukas C. Gundling ein, der betont, die hessische Verfassungsreform sei „ein schönes Beispiel, wie eine Verfassung auf gesellschaftlichen Wandel reagieren kann, ohne dabei in den Verdacht zu geraten parteipolitischer Volatilität preisgegeben zu sein.“ Dies werde durch die obligatorische Zustimmung des Volkes unterstrichen; vgl. ebd. S. 37f.
- Vgl. Schiller, Theo: Hessischer Landtag, in: Schroeder, Wolfgang / Neumann, Arijana (Hrsg.): Politik und Regierung in Hessen, Wiesbaden 2016, S. 37–65, hier: S. 62.
- Vgl. Schissler, Jakob: Politische Kultur in Hessen im Wandel, in: Schroeder, Wolfgang (Hrsg.): Parteien und Parteiensystem in Hessen. Vom Vier- zum Fünfparteiensystem?, Wiesbaden 2008, S. 56–77, hier: S. 59.
- Vgl. Schroeder, Wolfgang: Hessische Parteien im Wandel – eine Einleitung, in: Ders. (Hrsg.): Parteien und Parteiensystem in Hessen. Vom Vier- zum Fünfparteiensystem?, Wiesbaden 2008, S. 9–27, hier: S. 16.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Neumann, Arijana: Parteiensystem und Wählermilieus in Hessen, in: Schroeder, Wolfgang / Neumann, Arijana (Hrsg.): Politik und Regierung in Hessen, Wiesbaden 2016, S. 229–247, hier: S. 231.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 58.
- Vgl. Kropat: Entnazifizierung, S. 41. Dies verwundert, wenn man die Zusammensetzung der Abgeordneten in dieser Zeit betrachtet, durchaus: Zahlreiche Abgeordnete waren, wie bereits beschrieben, im Nationalsozialismus von Verfolgung betroffen. Dies gilt insbesondere für die Angehörigen der KPD-Fraktion, von denen viele KZ- und Zuchthausstrafen verbüßt hatten; ähnlich verhielt es sich mit den Abgeordneten der SPD und CDU. Demgegenüber war eine nicht geringe Anzahl von Abgeordneten Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Verbände gewesen. Eine Studie zur NS-Vergangenheit ehemaliger hessischer Landtagsabgeordneter, in der alle Abgeordneten der Jahrgänge bis 1928 auf ihre Vergangenheit“ durchleuchtet wurden, kommt zu dem Ergebnis, dass 22,8 Prozent (inkl. der Mitglieder der Vorparlamente) Mitglieder der NSDAP waren. Dies entspricht 92 Personen, von denen 13 hauptamtliche Beschäftigte in der Partei waren. Der erste Landtag, in dem kein NSDAP-Mitglied mehr saß, war der Landtag, der 1991 gewählt wurde; vgl. Kirschner, Albrecht: Vorstudie „NS-Vergangenheit ehemaliger hessischer Landtagsabgeordneter, Abschlussbericht, Wiesbaden 2013, S. 4f.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 16.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 232.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 232f.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 16f.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 232.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 235.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Schissler: Politische Kultur, S. 60.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 235.
- Vgl. ebd., S. 235f.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 236.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 237.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 238.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 59.
- Vgl. Schroeder: Hessische Parteien, S. 17.
- Vgl. Neumann: Parteiensystem, S. 229.
- Vgl. Schiller: Hessischer Landtag, S. 60.
- Vgl. Parisius: Weg zum parlamentarischen Neubeginn, S. 11.